Sachverhalt
Die 1941 gegründete Pensionskasse der Amtsersparniskasse Thun hatte per 31. Dezember 2000 92,62% und per 31. Dezember 2001 93,09% ihres Vermögens zum Zinssatz für 1. Hypotheken bei der Arbeitgeberfirma ihrer Versicherten (Amtsersparniskasse Thun) angelegt. Das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern stellte fest, dass diese einseitige Vermögensanlage nicht gesetzeskonform sei und gegen das Grundprinzip der Diversifikation verstoße. Die Pensionskasse erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Grundsätze der Sicherheit und angemessenen Risikoverteilung bei der Vermögensanlage gemäss Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 50 Abs. 3 BVV 2 keine Ausnahmen zulassen. Die Anlage von über 90% des Vermögens bei einer einzigen Schuldnerin, auch wenn es sich um eine Bank handelt, verstößt klar gegen das Gebot der Diversifikation nach Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweigen. Weder die Bonität der Schuldnerin noch die Tatsache, dass es sich um den Arbeitgeber handelt, ändern daran etwas. Auch eine…