Sachverhalt
Der Beschwerdegegner C. war Vorsitzender des Stiftungsrates zweier Personalvorsorgestiftungen, die für Mitarbeiter seiner Firmengruppe eingerichtet worden waren. Zwischen Anfang 1989 und März 1991 gewährte er den Firmen ungesicherte Darlehen, die erheblich mehr als 20% des Stiftungsvermögens ausmachten. Die Firmengruppe ging im März 1991 in Konkurs, woraufhin die Stiftungen einen Verlust von Fr. 1'148'200.-- erlitten. C. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen ungetreuer Geschäftsführung zu 7 Monaten und 10 Tagen Gefängnis verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn auf Berufung hin frei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1. Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung Das Bundesgericht bestätigt, dass der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nach Art. 159 Abs. 1 aStGB (heute Art. 158 Ziff. 1 nStGB) ein Verletzungsdelikt ist, das einen Vermögensschaden voraussetzt. Ein solcher Schaden liegt nicht nur bei einer tatsächlichen Vermögensminderung vor, sondern auch bei einer erheblichen Vermögensgefährdung, die bilanziell durch Wertberichtigungen oder Rückstellungen berücksichtigt werden muss. Die Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber stellt eine solche Gefährdung dar, da die Einbringlichkeit der Darlehen unsicher ist und bilanziell zu Abschreibungen führt.
2. Verletzung der Anlagevorschriften Gemäß Art. 57 Abs. 2 BVV 2 dürfen ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber 20% des Vermögens der Vorsorgeeinrichtung nicht übersteigen. Selbst wenn diese Grenze eingehalten wird, müssen die Anlagen den allgemeinen Sicherheitsanforderungen genügen. Der Beschwerdegegner hat diese Vorschriften durch die Gewährung der Darlehen verletzt, da die Darlehen angesichts der finanziellen Lage der Firmengruppe von vornherein mit einem erheblichen Risiko belastet waren.
3. Vorsatz Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Entscheidend ist, ob der Täter die erhebliche Gefährdung der Darlehen kannte oder zumindest in Kauf nahm. Das Obergericht hat den Vorsatz verneint, weil es dem Beschwerdegegner nicht nachweisen konnte, dass er ernsthaft mit dem Konkurs der Firmengruppe gerechnet habe. Das…