Sachverhalt

Die X. AG war für die obligatorische und überobligatorische berufliche Vorsorge an die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken und die Swisscanto Supra Sammelstiftung der Kantonalbanken angeschlossen. Im Jahr 2003 kündigte die X. AG die beiden Anschlussverträge auf Ende Dezember 2003 und wechselte zur PV-Promea. Die Sammelstiftungen errechneten per 31. Dezember 2003 für den Vertrag Nr. y einen Deckungsgrad von 98,5 % und einen Verlustanteil von Fr. 188'914.60 sowie für den Vertrag Nr. z einen Deckungsgrad von 96 % und einen Verlustanteil von Fr. 7'018.60. Zudem machte die Sammelstiftung eine Korrektur von Doppelbuchungen im Betrag von insgesamt Fr. 130'190.50 geltend. Die X. AG erhob Klage gegen die Sammelstiftungen mit dem Begehren, die zusätzlichen Beträge an die PV-Promea zu überweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes

  • Die Befugnis zum anteilsmässigen Abzug von Fehlbeträgen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, unabhängig davon, ob eine Teilliquidation vorliegt oder nicht. Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass die ausscheidenden Versicherten an Fehlbeträgen zu partizipieren haben.
  • Der Deckungsgrad ist für die gesamte Sammelstiftung zu berechnen, da die…