Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, A. und [B.X.] , legten Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 14. Dezember 2009 ein. Streitig war die Besteuerung einer Barauszahlung aus der beruflichen Vorsorge im Jahr 2003. [A.X.] hatte am 30. November 2003 seine Stelle bei der [B.] verlassen, um sich selbständig zu machen, und am 5. September 2003 die Kommanditgesellschaft [Y.] sowie am 22. Dezember 2003 die [Z. AG] gegründet. Die Vorsorgeeinrichtung der [B.] zahlte [A.X.] am 30. November 2003 sein Freizügigkeitsguthaben in bar aus, mit der Begründung, er nehme eine selbständige Erwerbstätigkeit auf.

Die Veranlagungsbehörde Solothurn erfasste die Barauszahlung als Kapitalleistung aus Vorsorge mit Sondersteuer zum privilegierten Steuersatz. Später stellte sich jedoch heraus, dass [A.X.] keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, sondern weiterhin unselbständig erwerbstätig war. Die Veranlagungsbehörde berichtigte daraufhin die Veranlagung und erfasste die Barauszahlung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Steuersatz.

Die Beschwerdeführer führten Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht des Kantons Solothurn, welches die Rechtsmittel abwies. Daraufhin legten sie Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das Urteil des Steuergerichts und die berichtigte Veranlagung aufzuheben und die Veranlagung entsprechend der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn betreffend die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer ist zulässig. Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert.

2. Sachverhaltsfeststellung

Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt, als sie eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers verneinte. Es fehlten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum selbständig erwerbstätig war, und es wurde kein Einkommen aus der Kommanditgesellschaft oder aus Beratungstätigkeit deklariert.

3. Berichtigung der Veranlagung

Die Veranlagungsbehörde durfte die Veranlagung während der laufenden…