Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , hatten im Jahr 2009 eine Kapitalzahlung aus ihrer Vorsorge erhalten. Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden besteuerten diese Kapitalzahlung. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, hatte den Barauszahlungsgrund mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint und die Kapitalzahlung als übriges Einkommen besteuert.
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Sie machten geltend, dass sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten und die Kapitalzahlung daher nicht als übriges Einkommen besteuert werden dürfe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts durch die kantonalen Instanzen mit freier Kognition. Es stellte fest, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines gesetzeskonformen Barauszahlungsgrunds im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG mangels Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verneint hatte.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Gewinnstrebigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vermögensverwalter zu Recht verneint hatte. Die Beschwerdeführer hatten keine genügenden Nachweise für die tatsächliche Tätigkeit als Vermögensverwalter eingereicht und die Vorinstanz hatte berechtigte Zweifel an der Absicht der Gewinnerzielung.
Das Bundesgericht entschied, dass die Kapitalzahlung nicht als übriges Einkommen besteuert werden dürfe, wenn die Beschwerdeführer die…