Sachverhalt
Der Streitfall betrifft die Frage, ob die Auffangeinrichtung BVG gemäß Art. 47 Abs. 1 BVG gesetzlich verpflichtet ist, den Fortbestand der beruflichen Vorsorge der Beschwerdeführer, Bezüger der Stiftung für vorzeitige Pensionierung im Hauptsektor Baugewerbe (Stiftung FAR), ab dem 60. Lebensjahr bis zum gesetzlichen Rentenalter sicherzustellen. Die Beschwerdeführer, A. und B., hatten ab dem 60. Lebensjahr Leistungen der Stiftung FAR bezogen, nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit beendet hatten. Da ihre frühere Vorsorgeeinrichtung keine Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbot, beantragten sie den Fortbestand ihrer beruflichen Vorsorge ohne Risikoversicherung bei der Auffangeinrichtung, was ihnen jedoch verweigert wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheißen. Es kam zu dem Schluss, dass Art. 47 Abs. 1 BVG auf einen Versicherten, der das 58. Lebensjahr bereits erreicht hat, anwendbar sein kann und seine Anwendung zeitlich nicht auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt ist. Der Versicherte, der nach Erreichen des 58. Lebensjahres infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ihn selbst der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht, kann seine Versicherung zu den in Art. 47 BVG festgelegten…