Erwägungen
Die Seerestaurant Mythenquai AG ist der Betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtung Wirte (BAV Wirte) angeschlossen. In einer Anschlussvereinbarung vom 13. November 1985 hatte sich die Seerestaurant Mythenquai AG unterschriftlich verpflichtet, der BAV Wirte die reglementarisch geforderten Beiträge zu leisten. Mit Gesuchen vom 8. und 9. Februar 1988 ersuchte die BAV Wirte beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich für ihre Beitragsforderungen aus dem 4. Quartal 1986 und aus dem 1. Quartal 1987 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Der Einzelrichter wies die Rechtsöffnungsgesuche ab, da sich die Berechnungsgrundlagen der Beitragsforderungen seit Unterzeichnung der Anschlussvereinbarung durch Änderung von Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) offenbar geändert hätten und diese Grundlagen nicht mehr als von der Seerestaurant Mythenquai AG unterschriftlich anerkannt gelten könnten. Die dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die BAV Wirte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann die provisorische Rechtsöffnung verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. In der vorliegenden Anschlussvereinbarung hatte sich die Seerestaurant Mythenquai AG unterschriftlich verpflichtet, die reglementarisch geforderten Beiträge zu leisten. Obwohl sich die…