Sachverhalt
X, geschieden, arbeitete halbtags als Krankenhausgehilfin im Kantonsspital Genf. 1996 wurde ihr eine volle IV-Rente mit zwei Kinderrenten für ihre Kinder Y und Z zugesprochen. Die Rente wurde aufgrund eines Invaliditätsgrads von 81,5 Prozent berechnet, wobei eine Invalidität von 100 Prozent im Erwerbsleben und 63 Prozent bei der Verrichtung anderer üblicher Arbeiten berücksichtigt wurde. X war auch bei der Pensionskasse des Personals der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen des Kantons Genf (CEH) versichert, die ihr aufgrund von Überentschädigung eine reduzierte monatliche Invalidenrente zuteilte. X klagte gegen die CEH auf Zahlung einer höheren Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht des Kantons Genf gab X Recht. Die CEH erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil.Erwägungen
Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslichen Jahresverdienstes übersteigen, den die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles hatte. IV-Renten gelten als anrechenbare Einkünfte bei dieser Berechnung.
Wenn eine IV-Rente auch zur Entschädigung einer Invalidität aufgrund der Unfähigkeit, übliche Arbeiten zu verrichten, dient, ist bei der Berechnung der Überentschädigung nur der Teil dieser Rente anzurechnen, der zur Kompensation der Erwerbsunfähigkeit bestimmt ist, gemäss dem Prinzip der Kongruenz der Rechte. Dieses Prinzip ist proportional anzuwenden, unter…