Sachverhalt

Der Streitfall betrifft die Berechnung der Überversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge des Antragstellers P., Bezieher einer IV-Rente sowie einer Zusatzrente aus der Unfallversicherung. Die Hauptfrage ist, in welchem Umfang die Zusatzrente für den Ehegatten und die Doppelrenten für Kinder der IV bei der Berechnung der Überversicherung durch die Vorsorgeeinrichtung zu berücksichtigen sind.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet, dass die Zusatzrente für den Ehegatten aus der IV vollständig bei der Berechnung der Überversicherung zu berücksichtigen ist, gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2. Diese Zusatzrente verfolgt denselben Zweck und hat denselben Charakter wie die Leistungen der beruflichen Vorsorge, nämlich die angemessene Erhaltung des gewohnten Lebensstandards des Leistungsempfängers. Diese Auslegung, die sich auf den Normzweck, die Materialien und die Systematik stützt, entspricht dem sehr weiten Ermessen des Bundesrates nach Art. 34 Abs. 2 BVG, Vorschriften zur Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile zu erlassen. Hinsichtlich der Doppelrenten für Kinder der IV sind diese nur bis zur Höhe der einfachen Kinderrenten zu berücksichtigen, die dem Antragsteller weiter gezahlt worden wären, wenn seine Ehefrau nicht invalid geworden wäre. Diese Lösung, die sich…