Erwägungen
Victor C., geboren 1952, wurde 1988 bei Arbeiten auf der Bahnstrecke tödlich verletzt. Seine Witwe Maria C. und seine Tochter Monica C. haben gegen die Gemeinschaftsstiftung Kantonalbank Waadt, die Vorsorgeeinrichtung des Unternehmens, in dem Victor C. arbeitete, Klage auf Hinterbliebenenleistungen erhoben.
Mit Entscheid vom 2. Juni 1988 hat die Ausgleichskasse Maria C. eine Witwen- und Monica C. eine Waisenrente zugesprochen. Auch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat Hinterbliebenenrenten an die Witwe und die Tochter des Verstorbenen gewährt.
Die Stiftung hat jedoch die Auszahlung von Hinterbliebenenleistungen an die Beschwerdeführerinnen verweigert, da gemäß Artikel 27 ihrer Vorschriften keine Leistungen erbracht werden, wenn die Unfallversicherung oder Militärversicherung für denselben Versicherungsfall vollständige Leistungen erbringt.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist der Ansicht, dass Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), der den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit einräumt, die Auszahlung von Hinterbliebenenleistungen auszuschließen, wenn die Unfallversicherung oder Militärversicherung in Anspruch genommen wird, nicht mit dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vereinbar ist.
Das Gesetz lässt nämlich keinen vollständigen Ausschluss der Leistungen der beruflichen Vorsorge im Falle eines Zusammentreffens mit der Unfallversicherung oder Militärversicherung zu. Artikel 34 Absatz 2 BVG sieht zwar den Vorrang der Leistungen dieser Versicherungen vor, erlaubt den…