Sachverhalt
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und [L.] , die Witwe von [H.] , stritten über die Höhe der Hinterlassenenrente, die [L.] nach dem Tod ihres Ehemannes zustand. [H.] war von 1945 bis 1953 als unselbstständiger Arbeitnehmer bei der SUVA versichert und hatte in dieser Zeit Asbest ausgesetzt. Er verstarb 2005 an den Folgen einer Berufskrankheit. Die SUVA hatte ursprünglich eine Hinterlassenenrente basierend auf dem Lohn, den [H.] 1953 als unselbstständiger Arbeitnehmer erzielte, berechnet. [L.] beantragte eine Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Lohnes, den [H.] als Selbstständigerwerbender vor seiner Pensionierung erzielte, und einer Anpassung an die Teuerung.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hob den Einspracheentscheid der SUVA auf und wies die Sache an die SUVA zurück, um die Hinterlassenenrente neu festzusetzen. Die SUVA führte Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Fall zu Recht an die SUVA zurückgewiesen hatte, um die Hinterlassenenrente neu festzusetzen. Das Gericht stellte fest, dass die Konzeption des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) auf der Annahme basiert, dass das versicherte Ereignis sich zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in welchem die versicherte Person noch erwerbstätig ist. In Fällen, in denen die versicherte Person altershalber aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, gibt es keine spezifische Lösung.
Das Gericht entschied, dass der versicherte Verdienst für die Bemessung der Hinterlassenenrente der Lohn ist, den [H.] als unselbstständiger Arbeitnehmer im Jahre 1953 erzielte, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum…