Erwägungen

Der am 30. Januar 1929 geborene [H.], gelernter Schreiner, war bis 1953 als unselbstständig Erwerbender tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert. Ab 1954 arbeitete er als selbstständig Erwerbender im väterlichen Betrieb, ohne sich freiwillig bei der SUVA zu versichern. Im Februar 2005 wurde bei [H.] ein Pleuramesotheliom rechts festgestellt, das er sich mutmasslich als Folge einer arbeitsbedingten Asbestexposition während seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugezogen hatte. [H.] verstarb im September 2005 infolge eines darauf zurückzuführenden respiratorischen Versagens.

Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach der Witwe des Verstorbenen, [L.], mit Verfügung vom 6. Juli 2006 rückwirkend ab 1. Oktober 2005 eine Hinterlassenenrente basierend auf einem Rentensatz von 40% in Höhe von Fr. 1'954.- monatlich zu. Hierbei wurde als massgebender versicherter Verdienst der letzte Lohn, den [H.] als Unselbstständigerwerbender erzielt hatte (1953), abgestellt und dieser bis zum Jahr der Pensionierung (1994) nominallohnbereinigt.

[L.] machte geltend, entweder sei der vom Verstorbenen unmittelbar vor der Pensionierung im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Lohn als versicherter Verdienst der Berechnung der Hinterlassenenrente zugrunde zu legen und bis zum Ausbruch der Berufskrankheit dem Nominallohnindex anzupassen oder es sei die bei Ausbruch der Berufskrankheit zu gewährende Rente rückwirkend der Teuerung anzugleichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes derjenige Lohn massgebend ist, den [H.] als versicherter Arbeitnehmer im Jahre 1953 erzielt hatte, angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt der Pensionierung (31. Januar 1994).

Eine Anpassung des so ermittelten versicherten Verdienstes an die zwischen 1994 und 2005 eingetretene Nominallohnentwicklung oder Teuerung wurde jedoch abgelehnt. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass eine solche Anpassung zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten führen würde, die noch vor dem Eintritt des Rentenalters…