Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A., geboren 1970, war als kaufmännische Angestellte und Betreuerin in einer Notschlafstelle der Stadt Zürich tätig und bei der AXA Versicherungen AG (vormals Winterthur) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. In der Nacht vom 16. Juni 1994 wurde sie Opfer eines Gewaltverbrechens. Ab dem 1. Juni 1996 bezog sie zunächst eine ganze, später eine halbe und ab dem 1. März 1999 erneut eine ganze Invalidenrente (IV) der Invalidenversicherung. Per 1. April 2011 wurde die IV-Rente revisionsweise auf eine halbe Rente reduziert.
Die AXA sprach A. ab dem 1. August 2010 eine monatliche Komplementärrente von Fr. 1'612.45 (Invaliditätsgrad: 60 %) zu. Aufgrund der Herabsetzung der IV-Rente erhöhte die AXA die Komplementärrente ab April 2011 auf Fr. 2'426.35. Nach einer erneuten Gewährung einer ganzen IV-Rente per 1. Juni 2012 passte die AXA die Komplementärrente wieder auf Fr. 1'612.45 an. Per Ende Juli 2015 wurden die IV-Rentenleistungen rechtskräftig eingestellt. Gestützt darauf richtete die AXA ab dem 1. August 2015 wieder die Normalrente von Fr. 2'426.35 pro Monat aus.
Mit Verfügung vom 29. November 2019 erhielt A. ab dem 1. Juli 2017 erneut eine ganze IV-Rente zugesprochen. Die AXA korrigierte daraufhin ihre Komplementärrente rückwirkend auf Fr. 1'612.45 und forderte die zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2019 zu viel ausgerichteten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 24'416.55 zurück. Gegen diese Rückforderung erhob A. Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2022 abwies. A. liess daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen, mit dem Begehren, die Rückforderung aufzuheben und die gesetzlichen Leistungen zuzuerkennen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob Anwaltskosten, die durch den Versicherungsfall entstanden sind, im Rahmen der Berechnung der UVG-Komplementärrente nach Art. 20 Abs. 2 UVG berücksichtigt werden können. Ausgangspunkt der Auslegung ist der klare Wortlaut der Bestimmung, der eine Abweichung von den allgemeinen Koordinationsregeln des Art. 69 ATSG vorsieht. Der Gesetzgeber hat mit Art. 20 Abs. 2 UVG ein eigenständiges Berechnungsmodell geschaffen, das sich auf den versicherten Verdienst und die konkrete IV- oder AHV-Rente stützt. Die Komplementärrente entspricht dabei dem niedrigeren von zwei Beträgen: entweder dem Höchstbetrag der UVG-Rente oder der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente. Eine Berücksichtigung von Mehrkosten, wie Anwaltskosten, ist in diesem System nicht vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass Art. 69 Abs. 2 ATSG allgemeine Wertvorstellungen des Gesetzgebers enthalte und Art. 20 Abs. 2 UVG eine singuläre Ausnahme darstelle, die restriktiv auszulegen sei. Das Bundesgericht lehnte diese Auffassung ab, da der Wortlaut des Art. 20 Abs. 2 UVG eindeutig und umfassend ist. Die Bestimmung enthält kein Hinweis darauf, dass nur das Kriterium des versicherten Verdienstes von den allgemeinen Koordinationsregeln abweichen soll. Vielmehr regelt Art. 20 Abs. 2 UVG die Leistungskoordination abschliessend und lässt keinen Raum für die Anrechnung von Mehrkosten.
Systematische Überlegungen…