Art. 40 IVG

Höhe der Renten

1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3 Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 1 /3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rentenzuschlag bei Frühinvalidität
    · 21.11.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.11.2011 · 2 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Parteientschädigung; kantonales Verfahren)
    · 13.11.2025 · 1 Zitierungen
  • richterliche Korrektur der Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahrs rentenbegründend invalid wurden
    IV.2010.00715
    · 28.06.2011 · 1 Zitierungen

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