Art. 40 IVG
Höhe der Renten
1 Die ausserordentlichen Renten entsprechen, vorbehältlich der Absätze 2 und 3, dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
2 Die ausserordentlichen Kinderrenten werden in Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang gekürzt wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
3 Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 1 /3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rentenzuschlag bei Frühinvalidität3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen21.11.2011 · 2 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Parteientschädigung; kantonales Verfahren)1 Zitierungen
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richterliche Korrektur der Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahrs rentenbegründend invalid wurden1 ZitierungenIV.2010.00715· 28.06.2011 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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