Sachverhalt
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im August 2019 bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle Solothurn) zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen, insbesondere einem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. [B.] (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie) und [C.] (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 26. März 2021 (mit Stellungnahme vom 14. Februar 2022), sowie einem Vorbescheidverfahren ermittelte die IV-Stelle Solothurn einen Invaliditätsgrad von 31 % ab März 2020 und 39 % ab Januar 2024. Mit Verfügung vom 4. März 2024 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, das diese mit Urteil vom 21. Februar 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragte entweder die Aufhebung des kantonalen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sowie die Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid oder eventualiter die Zusprechung einer Viertelsrente ab dem 1. März 2020 (subeventualiter ab dem 1. Januar 2024) sowie die Rückweisung der Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein rein kassatorisches Begehren ist zulässig, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat oder auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Im vorliegenden Fall hat das kantonale Gericht den Anspruch auf Invalidenrente materiell beurteilt, während es hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die kassatorischen Anträge sind daher zulässig, und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diesen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Willkür berichtigen oder ergänzen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Prozessuale Rüge: Die Beschwerdeführerin beanstandet, das kantonale Gericht hätte ihr eine Frist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung setzen müssen, bevor es auf den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht eingetreten ist. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vom 18. April 2024 unzureichend war. Es wurde kein klarer Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gestellt, und die Begründung war undifferenziert. Daher durfte das kantonale Gericht von einer ungenügenden Beschwerdebegründung ausgehen und auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichten. Das Nichteintreten auf diesen Anspruch ist bundesrechtskonform, und die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
Materielle Rüge: Die Beschwerdeführerin bestreitet die Beweiskraft des Gutachtens der Dres. med. [B.] und [C.] sowie die vorinstanzliche Festlegung des Invaliditätsgrades. Das Bundesgericht bestätigt die Beweiskraft des Gutachtens, da es umfassend, auf allseitigen…