Art. 28b IVG
Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs
1 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
2 Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
3 Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
4 Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile: Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil 49 Prozent 47,5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42,5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37,5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32,5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27,5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Invalideneinkommen; Abzug vom Tabellenlohn131 Zitierungen
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2Anwendbares Recht bei intertemporalem Sachverhalt89 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung47 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Invalidenrente)45 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Wiedererwägung; prozessuale Revision; materielle Revision)33 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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