Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ([A.] , geboren 1966) war seit 1998 als Hilfsmetzger bei der [B. AG] tätig und erlitt am 6. September 2005 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich die rechte Hand verletzte. Die Branchen Versicherung (heute: Branchen Versicherung) übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld. Mit Verfügung vom 17. Juli 2006 und bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2006 schloss sie den Fall unter Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5% ab. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen zurück (Entscheid vom 18. September 2007). Das Bundesgericht trat auf die hiergegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil 8C_643/2007 vom 3. Juli 2008).
Am 21. November 2006 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals bei der Invalidenversicherung (IV-Stelle des Kantons St. Gallen) zum Leistungsbezug an, da er seit dem Unfall unter Finger-, Arm- und Schulterschmerzen rechts litt. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten vom 29. April 2008 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0%. Das Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Februar 2011 ab. Am 14. Juni 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten vom 30. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 0%). Das Versicherungsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 24. August 2017).
Am 17. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer wegen seit dem Unfall geklagter psychischer Beschwerden ein weiteres Neuanmeldungsgesuch ein, auf welches die IV-Stelle nicht eintrat (Verfügung vom 13. Juni 2019). Das Versicherungsgericht hob die Verfügung auf und verpflichtete die IV-Stelle, auf das Neuanmeldungsgesuch einzutreten (Entscheid vom 6. August 2020). Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens vom 8. November 2021 (ZMB-Gutachten) und weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 16% (Verfügung vom 30. Mai 2023).
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Versicherungsgericht bei einem auf 'maximal 30%' ermittelten Invaliditätsgrad ab (Entscheid vom 28. März 2024). Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Urteils zur Einholung eines rechtsgenüglichen polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz oder an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung des kantonalen Urteils eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% zuzusprechen.
Erwägungen
Rechtliche Prüfung und Prüfungsmassstab:
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 95 f. BGG auf Rechtsverletzungen. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss die geltend gemachten Rügen substanziiert begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip und müssen offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür darlegen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Intertemporales Recht und Anspruchsprüfung:
Am 1. Januar 2022 traten revidierte Bestimmungen im IVG und ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2).
Revision des Rentenanspruchs und Beweiswürdigung:
Ein Revisionsgrund liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Zusprechung der Rente wesentlich geändert haben und geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Die Invalidenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1).
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Versicherungsinterne ärztliche Abklärungen (z.B. RAD-Berichte) können ohne Einholung eines externen Gutachtens nicht als beweiskräftig erachtet werden, wenn Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4).
Bewertung des ZMB-Gutachtens und der Vorinstanz:
Die Vorinstanz hat dem 'in jeder Hinsicht überzeugenden' ZMB-Gutachten volle Beweiskraft beigemessen und daraus geschlossen, dem Beschwerdeführer sei im massgebenden Zeitraum eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 'mindestens 70% zumutbar gewesen'. Der Beschwerdeführer beanstandet, das kantonale Gericht sei in Überschreitung seiner Zuständigkeit bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit vom ZMB-Gutachten abgewichen. Trotz ausdrücklicher Verneinung einer Addition des erhöhten Pausenbedarfs und der Rendementverminderung von 20% gemäss Angaben der ZMB-Gutachter habe es hinsichtlich der zu 100%…