Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt
  • Beschwerdegegnerin: IV-Stelle Glarus

Sachverhalt:

  • [A.] arbeitete seit 1987 als Maschinist und erlitt 2002 einen Autounfall mit HWS-Distorsion. 2003 meldete er sich bei der IV-Stelle Glarus an und erhielt verschiedene Renten.
  • 2013 hob die IV-Stelle die Rente aufgrund eines neuen Gutachtens auf, was das Bundesgericht bestätigte.
  • 2015 meldete sich [A.] erneut an und erhielt eine Viertelsrente.
  • 2018 stellte er ein Revisionsgesuch, das 2020 abgelehnt wurde.
  • 2021 beantragte er eine wiedererwägungsweise Aufhebung des früheren Rentenentscheids und eine revisionsweise Rentenanpassung, was die IV-Stelle ablehnte.
  • Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus bestätigte die Ablehnung der IV-Stelle.

Rechtsfrage:

  • Ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf das Gesuch des Beschwerdeführers bestätigte.

Erwägungen

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG rügen. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch nur die im Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wird zugrunde gelegt, kann aber berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Nichteintreten der IV-Stelle auf das Gesuch des Beschwerdeführers bestätigte. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die prozessuale Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel ist und nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens dient. Die gesuchstellende Person muss darlegen, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht beibringen konnte. Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren keine gravierende Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht.

Die Vorinstanz erwog, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das BEGAZ-Gutachten sei qualifiziert falsch, keinen Revisionsgrund darstelle. Der Beschwerdeführer stütze sich hauptsächlich auf ein Gutachten des Prof. Dr. med. [D.] , der bloss eine neue…