Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A., geboren 1999, konsumierte ab Sommer 2015 regelmässig Cannabis und wurde im Februar 2016 erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet. Aufgrund einer seit dem elften Lebensjahr diagnostizierten ADHS wurden verschiedene berufliche Massnahmen ergriffen. Die IV-Stelle forderte im März 2018 Schadenminderungsauflagen, darunter eine stationäre psychiatrische Behandlung und Drogenabstinenz. Mangels Durchführbarkeit der Auflagen wurde ein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneint.

Im März 2020 meldete sich A. erneut an. Die IV-Stelle gewährte ab Januar 2021 ein Aufbautraining in einer Eingliederungsstätte. Ein psychiatrisches Gutachten vom Mai 2022 attestierte einen Invaliditätsgrad von 28 %, woraufhin die IV-Stelle einen Rentenanspruch verneinte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragte vor dem Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Zusprechung einer IV-Rente ab 1. Januar 2022 von mindestens 42,5 %. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen

2.1 Streitgegenstand: Die Beschwerde betrifft die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2022 insoweit bestätigte, als sie für den Zeitraum ab 1. Januar 2022 einen Anspruch auf Invalidenrente verneinte. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ab diesem Zeitpunkt das neue Recht (Art. 26 Abs. 6 IVV in der Fassung vom 3. November 2021) anzuwenden sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 47 % und damit zu einem Rentenanspruch von 42,5 % führe.

2.2 Unbestrittene Feststellungen: Die Vorinstanz stellte unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keine berufliche Ausbildung abschloss und dass sich die für die Prüfung des Rentenanspruchs massgebenden tatsächlichen Verhältnisse seit September 2020 nicht in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert haben. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht bestimmten das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG in Anwendung der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung von Art. 26 IVV und ermittelten einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinten.

3.1 Anwendbarkeit des neuen Rechts: Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe das ab 1. Januar 2022 massgebende Valideneinkommen auf einer falschen Rechtsgrundlage ermittelt, indem es die alte Fassung von Art. 26 IVV anwandte. Er vertritt die Auffassung, dass ab diesem Zeitpunkt die allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze zur Anwendung gelangen und das neue Recht (Art. 26 Abs. 6 IVV) anzuwenden sei. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die Übergangsbestimmungen in lit. b ÜbBest. IVV WEIV eine revisionsweise Prüfung des Rentenanspruchs nach den neuen Bestimmungen ausschliessen, da der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2022 keine Rente zugesprochen erhalten habe.

4.1 Intertemporales Recht: Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts sehen vor, dass bei einer Rechtsänderung diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, ist der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu…