Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen IV-Stelle Luzern.

Sachverhalt [A.] , geboren 1965, meldete sich im Februar 2019 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen, einschließlich eines polydisziplinären Gutachtens des Begutachtungszentrums Baselland (BEGAZ) vom 5. Oktober 2021, ermittelte die IV-Stelle Luzern einen Invaliditätsgrad von 24 % und verneinte mit Verfügung vom 3. Februar 2022 einen Rentenanspruch. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 16. September 2022 ab.

Beschwerde: [A.] beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des Urteils vom 16. September 2022 und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines Gutachtens und zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde auf Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz hat das polydisziplinäre BEGAZ-Gutachten vom 5. Oktober 2021, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert wurde, Beweiskraft beigemessen. Die Invaliditätsbemessung erfolgte am 1. August 2019, wobei das Valideneinkommen auf Fr. 65'004.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 49'224.- festgelegt wurde. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 24 % verneinte das kantonale Gericht einen Rentenanspruch.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich seine Arbeitsfähigkeit nach der kardiologischen Untersuchung für das BEGAZ-Gutachten verschlechtert habe. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie trotz aktenkundiger…