Erwägungen
Der 1964 geborene türkische Staatsangehörige B. reiste 1989 erstmals in die Schweiz ein, wo er von 1990 bis 1994 arbeitete. 1994 kehrte er nach Ablehnung seines Asylgesuchs in die Türkei zurück, wobei seine geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge gemäss dem schweizerisch-türkischen Sozialversicherungsabkommen an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden. Am 19. Juli 1999 reiste er erneut in die Schweiz ein und wurde am 22. Juli 2002 als Flüchtling anerkannt.
B. meldete sich am 29. März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an. Die IV-Stelle Bern verneinte jedoch sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch einen Rentenanspruch, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass B. aufgrund von Art. 36 Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung hat, da die in den Jahren 1990 bis 1994 geleisteten Beiträge bei seiner Rückkehr in die Türkei 1994 rückabgewickelt wurden und somit nicht als "geleistete Beiträge" im Sinne dieser Bestimmung gelten können.
Auch ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung wurde verneint, da B. nicht - wie auch für Schweizer Bürger vorausgesetzt - während der gleichen Zahl von Jahren wie sein…