Art. 77 IVG
Grundsatz
1 Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:
- a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;
- b. die Beiträge des Bundes; bbis. Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben;
- c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79;
- d. die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2 Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden ausschliesslich durch den Bund finanziert.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) im Strafverfahren0 Zitierungen
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20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen24.08.2021 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen26.11.2009 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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