Art. 77 IVG

Grundsatz

1 Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch:
  1. a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber gemäss den Artikeln 2 und 3;
  2. b. die Beiträge des Bundes; bbis. Einnahmen, die sich aus der für die Versicherung bestimmten Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben;
  3. c. die Vermögenserträge des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach Artikel 79;
  4. d. die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
2 Die Hilflosenentschädigung und die ausserordentlichen Renten werden ausschliesslich durch den Bund finanziert.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) im Strafverfahren
    · 22.01.2026 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 1 Abs. 1 FlüB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31
    · 26.11.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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