Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde am 15. März 2021 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen gewerbsmäßigen Betrugs, versuchten gewerbsmäßigen Betrugs und mehrfachen Betrugs verurteilt. Das Urteil wurde am 18. Oktober 2023 vom Obergericht des Kantons Solothurn in der Berufung bestätigt, wobei die Strafe auf eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 70 Tagessätzen erhöht wurde. Zudem wurde die Schadenersatzforderung zugunsten der B. AG bestätigt.
Die Invalidenversicherungsstelle Solothurn (IV-Stelle) hatte gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Juli 2016 Beschwerde erhoben, da sie der Auffassung war, durch die Betrugshandlungen des Beschwerdeführers geschädigt worden zu sein. Die Beschwerdekammer des Obergerichts hob die Teil-Einstellungsverfügung am 14. November 2016 auf und wies die Akten zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urteil vom 18. August 2017). Am 10. Juli 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschwerdeführer, woraufhin das erstinstanzliche Urteil am 15. März 2021 und das zweitinstanzliche Urteil am 18. Oktober 2023 ergingen.
Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, dass der IV-Stelle keine Parteistellung im Strafverfahren zukomme und sie daher nicht berechtigt gewesen sei, gegen die Teil-Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben. Zudem beantragte er, die Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung festzustellen und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
1. Parteistellung der IV-Stelle und Beschwerdelegitimation Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der IV-Stelle die erforderliche Parteistellung zukam, um gegen die Teil-Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben. Gemäß Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die IV-Stelle ist jedoch keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, da sie durch die Betrugshandlungen nicht in ihren persönlichen Rechten unmittelbar verletzt wurde. Die IV-Stelle handelt hoheitlich, indem sie gesetzlich vorgeschriebene Leistungen im Rahmen eines Subordinationsverhältnisses gewährt oder verweigert. Die ihr zur Verfügung stehenden Gelder sind nicht direkt zurechenbar, und die Betrugshandlungen richteten sich nicht gegen Rechtsgüter, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, sondern gegen solche, für deren Verwaltung und Schutz sie zuständig ist. Daher kann die IV-Stelle nicht als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert werden.
2. Keine Parteirechte aus Art. 104 Abs. 2 oder Art. 105 Abs. 2 StPO Die IV-Stelle kann ihre Parteistellung weder aus Art. 104 Abs. 2 StPO noch aus Art. 105 Abs. 2 StPO ableiten. Art. 104 Abs. 2 StPO ermöglicht zwar die Einräumung von Parteirechten an Behörden, die öffentliche Interessen wahren, jedoch setzt dies eine klare gesetzliche Grundlage voraus. Im Kanton Solothurn wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht. Zudem räumt Art. 79 Abs. 3 ATSG der IV-Stelle nur in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG Parteirechte ein, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Art. 105 Abs. 2 StPO gewährt Parteirechte nur bei direkter, unmittelbarer und persönlicher Betroffenheit, die im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
3. Rechtskraft der Teil-Einstellungsverfügung Da die IV-Stelle nicht legitimiert war, gegen die Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 Beschwerde zu erheben, erwuchs diese Verfügung in formelle und…