Art. 148a StGB
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe; Eingrenzung des leichten Falls54 Zitierungen
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2Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB); Landesverweisung; rechtliches Gehör52 Zitierungen
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Unrechtmässiger Bezug von Leistungen im Sinne von Art. 148a StGB; Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB52 Zitierungen
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Unrechtsmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhillfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB; Landesverweisung; Anklageprinzip etc.47 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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