Erwägungen
Der tunesische Staatsangehörige [A.] wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfachen Betrugs, unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie eine Geldstrafe. Zudem wurde [A.] für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Tatbestands des "Verschweigens von Tatsachen" gemäß Art. 148a StGB durch die Vorinstanz. Demnach erfasst diese Tatbestandsvariante auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Art. 148a StGB soll sowohl das Handeln (unwahre oder unvollständige Angaben machen) als auch das Unterlassen (Verschweigen von Tatsachen) erfassen.
Das Bundesgericht sah keine Verletzung des Bundesrechts in der Strafzumessung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz begründete die Strafe differenziert…