Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin bezog in den Jahren 2016 und 2017 Sozialhilfe von der Gemeinde [U.] . Sie war von November 2013 bis November 2016 bei der [B. GmbH] als Küchenaushilfe tätig, wobei ihr Lohn bis Juni 2016 direkt an den Sozialdienst überwiesen wurde. Für die Monate Juli bis November 2016 sowie von Februar bis September 2017 erzielte sie weitere Einkünfte bei der [C. GmbH] , die sie gegenüber dem Sozialdienst nicht deklarierte. Dadurch erhielt sie in den Perioden August bis Dezember 2016 und März bis November 2017 mehr Sozialhilfe, als ihr unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte zugestanden hätte.
Das Bezirksgericht [U.] sprach die Beschwerdeführerin am 17. April 2017 frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte die Beschwerdeführerin am 27. August 2020 wegen unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen betreffend die Einkünfte bei der [C.] zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.-- (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.-- sowie zu einer Landesverweisung für fünf Jahre.
Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht die Verletzung des Anklageprinzips, unvollständige Sachverhaltsaufklärung, fehlenden Vorsatz sowie die Verneinung eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese war gegeben, da die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert war und die Beschwerdefrist gewahrt hatte. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 Abs. 1 StPO) wurde zurückgewiesen, da die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt nicht überschritten, sondern betragsmäßig eingeschränkt hatte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass ihre Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigt worden wären.
Die Rüge unvollständiger Sachverhaltsaufklärung wurde ebenfalls abgelehnt. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben, da der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt war. Die Beschwerdeführerin konnte ihre Meldepflicht nach § 2 SPG nicht wirksam durch eine Deklaration beim RAV erfüllen, da sie wusste, dass der Sozialdienst keine Kenntnis von ihren Einkünften hatte. Ihr Vorsatz wurde als eventualvorsätzlich bejaht, da sie die Auszahlung überhöhter Sozialhilfeleistungen in Kauf nahm.
Zur Frage des leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB führte das Bundesgericht aus, dass neben dem Deliktsbetrag (hier Fr. 3'303.73) weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin handelte mit geringer krimineller Energie, da sie die Einkünfte nicht aktiv verschleierte, sondern lediglich nicht meldete. Zudem bestand eine gewisse Mitverantwortung des Sozialdienstes, da dieser aufgrund von Schwankungen in den Auszahlungen des Arbeitslosengeldes hätte skeptisch…