Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 148a StGB) zu 115 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt und für 5 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei in einem leichten Fall mit einer Busse zu bestrafen und von der Landesverweisung abzusehen. Er bestreitet nicht, dass er von Januar 2018 bis August 2018 Sozialhilfe bezogen hat, obwohl er aufgrund des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung per 31. Dezember 2017 aus der Schweiz weg gewiesen worden war.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er während acht Monaten Sozialhilfe bezogen hatte, obwohl er nicht mehr anspruchsberechtigt war. Der Beschwerdeführer hatte den Sozialdienst nicht über den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung informiert und somit rund Fr. 23'000.-- Sozialhilfe zu Unrecht erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob ein leichter Fall von unrechtmässigem Sozialhilfebezug im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorlag. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine geringe kriminelle Energie offenbart hatte und seine Beweggründe und Ziele nicht nachvollziehbar waren. Das Gericht befand, dass der Beschwerdeführer den Sozialdienst durch sein Verschweigen der Wegweisung getäuscht hatte und somit den Tatbestand des Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt hatte.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen genannt…