Erwägungen

[A.] und B., äthiopische Staatsangehörige, reisten 1995 in die Schweiz ein und stellten ein Asylgesuch. Ihr erstes Asylgesuch wurde 1996 abgelehnt. Auf erneute Strafanzeigen wegen rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz wurden sie 2004 und 2005 verurteilt. Während des laufenden Strafverfahrens stellten [A.] und B. 2006 ein zweites Asylgesuch, dem 2007 stattgegeben wurde, da das Bundesamt für Migration subjektive Nachfluchtgründe anerkannte. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen den Freispruch der Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Aufenthalt von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft erst in einem zweiten Asylverfahren wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wird, rückwirkend als rechtmäßig gilt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention, wonach die illegale Einreise und der unrechtmäßige Aufenthalt eines Flüchtlings gerechtfertigt sind, wenn dieser triftige Gründe für seine Einreise darlegen kann.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt der…