Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] , geboren 1983, wurde am 3. Juni 2012 von der Polizei festgenommen. Ihm wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit einer unbewilligten Party zusammen mit 30 bis 50 weiteren Personen an einem Angriff gegen verschiedene Polizeibeamte und einen als Privatperson anwesenden Staatsanwalt beteiligt gewesen zu sein. Am 5. Juni 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegenüber [X.] wegen des Verdachts des Angriffs, der Drohung gegen Behörden und Beamte, der Körperverletzung, der Sachbeschädigung und des Landfriedensbruchs die Untersuchungshaft bis zum 28. August 2012 an. Am 25. Juli 2012 stellte [X.] ein Haftentlassungsgesuch, das vom Zwangsmassnahmengericht am 3. August 2012 abgelehnt wurde. Mit Entscheid vom 16. August 2012 wies die Appellationsgerichtspräsidentin am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt sind. Dabei kam es zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Zwar wurden die früheren Verurteilungen zu eher geringen Strafen, doch zeichnet sich eine Entwicklung bei der Deliktstätigkeit des Beschwerdeführers in zunehmend rascherer Kadenz mit ebenfalls zunehmendem Gewalteinsatz ab. Damit ist von einer erheblichen…