Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Brandstiftung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs verurteilt, jedoch infolge Schuldunfähigkeit schuldlos gehandelt. Das Gericht ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen sowie eine Massnahme für junge Erwachsene an. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und beantragte die Aufhebung der Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung und die Anordnung einer ambulanten Behandlung.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Berufung ab und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und die Anordnung einer ambulanten Behandlung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Anordnung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen und kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Massnahmenanordnung auf die massgebenden Gesichtspunkte gestützt hat. Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren psychischen Störung, die mit den von ihm begangenen Delikten in direktem Zusammenhang steht.

Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Möglichkeit der Anordnung einer ambulanten Massnahme detailliert geprüft und sich ausführlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass eine ambulante Therapie nicht geeignet ist, den Beschwerdeführer von weiteren Delikten abzuhalten.

Das Bundesgericht kam auch zum Schluss, dass die Vorinstanz die Sozialgefährlichkeit des Beschwerdeführers richtig beurteilt hat. Die sachverständige Einschätzung der Rückfallgefahr resultiert nicht nur aus dem…