Erwägungen
Das Universitätsspital Basel (Beschwerdeführer) hatte im Rahmen eines Strafverfahrens gegen unbekannte Beschuldigte diverse ärztlich-medizinische Unterlagen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ediert. Auf Antrag des Spitals wurde ein Teil dieser Unterlagen versiegelt, da sie angeblich dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Entsiegelung dieser Unterlagen beim Zwangsmassnahmengericht. Das Strafgericht Basel-Stadt genehmigt den Entsiegelungsantrag. Gegen diesen Entscheid erhob das Universitätsspital Basel Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es führte aus, dass im vorliegenden Fall nicht das Spital selbst, sondern die beschuldigten Ärztinnen und Ärzte als Träger des ärztlichen Berufsgeheimnisses die Legitimation hatten, die Entsiegelung anzufechten. Das Spital hatte zwar im Namen der beschuldigten Ärzte die Siegelung beantragt, war aber selbst nicht Partei des…