Sachverhalt

Am 11. Juli 2019 wurde der Gefangene B. von der Justizvollzugsanstalt (JVA) [U.] in eine andere Anstalt verlegt. Der Vollzugsangestellte A. war Teil eines Teams von sechs Mitarbeitenden, das [B.] an die Kantonspolizei Aargau übergab. Während des Transports spuckte [B.] auf [A.] und nahm eine Kampfstellung ein, woraufhin das Team mit körperlichem Zwang reagierte. Dabei wurde [B.] zu Boden gebracht und ihm eine Spuckhaube aufgesetzt. [A.] wurde vorgeworfen, zwei Tritte gegen den am Boden liegenden [B.] ausgeführt sowie zwei Faustschläge gegen dessen Kopf und Gesicht – darunter einen Schlag gegen das rechte Auge und einen weiteren, nachdem [B.] bereits reglos und widerstandsunfähig war – verübt zu haben. Zudem soll er [B.] mit einem Finger ins rechte Auge gedrückt haben, wodurch dieser einen Bluterguss am Augapfel erlitt.

Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte [A.] mit Strafbefehl vom 10. September 2020 wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 210 CHF sowie einer Busse von 4.200 CHF. Das Bezirksgericht Lenzburg sprach [A.] am 13. Juli 2021 teilweise frei: Es bestätigte die Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs (bezüglich der zwei Fusstritte und des ersten Faustschlags), hob jedoch die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs (betreffend den Finger ins Auge und den zweiten Faustschlag) auf. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte mit Urteil vom 13. September 2022 die Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs (inkl. aller vier Handlungen) und verpflichtete [A.] zur Zahlung einer Genugtuung von 1.000 CHF an B.

[A.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Verurteilung sowie die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau berechtigt war, die Videoaufzeichnungen der JVA [U.] vom 11. Juli 2019 durch prozessuale Zwangsmittel (Herausgabeaufforderung oder Beschlagnahme) zu beschaffen. Es stellte fest, dass die JVA [U.] als kantonale Behörde im Sinne von Art. 44 StPO eine zur nationalen Rechtshilfe verpflichtete Stelle ist. Die Regeln der nationalen Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO) gehen als leges speciales den Bestimmungen über Beschlagnahme und Herausgabe vor. Daher stehen der ersuchenden Strafbehörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Eine Beschlagnahme oder Editionsaufforderung wäre unzulässig gewesen, selbst bei Verdacht auf Kollusionsgefahr oder Interessenkonflikt.

Die Staatsanwaltschaft hätte stattdessen ein förmliches Rechtshilfeersuchen an die JVA [U.] richten müssen. Bei einer Weigerung der Behörde hätte sie das nach Art. 48 StPO zuständige Gericht anrufen können, um den Konflikt lösen zu lassen. Eine direkte Anwendung von Zwangsmassnahmen wäre mit dem System der nationalen Rechtshilfe unvereinbar, da dies die Rechtssicherheit und den geordneten Verfahrensgang gefährden würde. Das Bundesgericht lehnte die in der Lehre vertretene Gegenmeinung ab, wonach prozessuale Zwangsmittel bei Kollusionsgefahr oder wenn die ersuchte Behörde die Arbeitgeberin der beschuldigten Person ist, zulässig sein könnten.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen bestätigte das Gericht, dass diese zwar unter Verletzung der StPO beschafft wurden, jedoch nicht…