Art. 48 StPO
Konflikte
1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig2 Zitierungen
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2Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 StPO (UT.[...])1 ZitierungenBES.2023.166· 09.06.2026 · 1 Zitierungen
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Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung1 ZitierungenBES.2024.70· 24.01.2025 · 1 Zitierungen
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Klage gemäss Art. 120 Abs.1 lit. b BGG.1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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