Art. 48 StPO

Konflikte

1 Über Konflikte über die Rechtshilfe zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig.
2 Über Konflikte zwischen Behörden des Bundes und der Kantone sowie zwischen Behörden verschiedener Kantone entscheidet das Bundesstrafgericht.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig
    · 10.07.2023 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung
    · 05.12.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gesuch um Konfliktbeilegung im Rahmen der behördlichen Rechtshilfe gemäss Art. 48 Abs. 1 StPO (UT.[...])
    BES.2023.166
    · 09.06.2026 · 1 Zitierungen
  • Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
    BES.2024.70
    · 24.01.2025 · 1 Zitierungen
  • · 21.09.2023 · 1 Zitierungen

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