Sachverhalt

Das Bundesgericht wurde mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Oberwallis befasst. Das erstinstanzliche Gericht hatte X. des fahrlässigen Totschlags und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt. Hinsichtlich der Zivilansprüche der Erben des Opfers C. hatte das erstinstanzliche Gericht diese an den Zivilrechtsweg verwiesen, da die Voraussetzungen für den Beitritt als Privatklägerin nicht erfüllt gewesen seien.

Das Kantonsgericht hat die Beschwerde der Erben gutgeheißen und X. zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung verurteilt. X. hat daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und geltend gemacht, dass die Zivilansprüche verjährt seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass wenn der Geschädigte sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hat, die Unterbrechung der strafrechtlichen Verjährung auch die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung bewirkt. Solange sich der Geschädigte nicht als Privatklägerin im Strafverfahren eingebracht hat, können die Verjährungsunterbrechungshandlungen im Strafrecht keine Wirkung auf die zivilrechtliche Verjährung entfalten.

Sobald sich der Geschädigte jedoch als Privatklägerin konstituiert hat, profitieren die Verjährungsunterbrechungshandlungen im Strafrecht auch von der zivilrechtlichen Verjährung. Andernfalls könnte der…