Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer A. (geb. 2002) gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.
Sachverhalt A. wird vorgeworfen, im September 2023 mehrere Raubstraftaten begangen zu haben. Er wurde am 28. September 2023 verhaftet und am 2. Oktober 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die Haft wurde mehrfach verlängert. A. beantragte die Haftentlassung, was abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde ab.
Hauptissue: A. beschwert sich beim Bundesgericht gegen den obergerichtlichen Beschluss und beanstandet insbesondere die Verwendung eines forensisch-psychologischen Befundberichts zur Einschätzung der Rückfallgefahr, der ohne Einhaltung der Vorschriften über Sachverständigengutachten (Art. 182 ff. StPO) und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeholt worden sei.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der forensisch-psychologische Befundbericht vom 5. Juni 2024, der zur Einschätzung der Rückfallgefahr im Haftverfahren verwendet wurde, nicht den Vorschriften über Sachverständigengutachten (Art. 182 ff. StPO) entsprochen habe. Er argumentiert, dass der Bericht zu spät, einseitig und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeholt worden sei.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Befundbericht nicht um ein psychiatrisches Gutachten, sondern um eine vorläufige Risikoeinschätzung mit Interventionsempfehlungen handle. Sie führt aus, dass solche Berichte einer ersten, vorläufigen Einschätzung dienen und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots innert kurzer Zeit zu erfolgen hätten. Die Vorinstanz sieht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Beschwerdeführer über die Erstellung des Berichts informiert worden sei und die Möglichkeit gehabt habe, sich dazu zu äußern.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Befundbericht den Zweck und Umfang eines amtlichen Berichts im Sinne…