Art. 349 StPO
Ergänzung von Beweisen
Ist der Fall noch nicht spruchreif, so entscheidet das Gericht, die Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)9 Zitierungen
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2Untersuchungsgrundsatz; Einholen von Berichten und Auskünften; Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund der beschuldigten Person4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Brandstiftung, Gehilfenschaft zu Betrug; Willkür, rechtliches Gehör2 Zitierungen
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Einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand; rechtliches Gehör; Willkür1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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