Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wird beschuldigt, am 20. und 22. Mai 2013 sowie am 29. Juni 2013 die Geschädigte [A.] bedroht und genötigt zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn daraufhin wegen mehrfacher Drohung und Nötigung. [X.] erhebt Beschwerde in Strafsachen gegen dieses Urteil.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht willkürlich festgestellt und die Straftatbestände der Drohung und Nötigung zutreffend angewendet hat. Die Aussagen der Geschädigten wurden zu Recht als glaubhaft erachtet, und die Begründung des Urteils erfüllt die gesetzlichen Anforderungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erachtet die Einvernahme der Geschädigten als Auskunftsperson anstelle einer Zeugeneinvernahme als unproblematisch, da dies die Verwertbarkeit ihrer Aussagen nicht beeinträchtigt. Auch die Tatsache, dass das erstinstanzliche Gericht die Beweisaufnahme nicht formell für geschlossen erklärt hatte, führt nicht zur Nichtigkeit des Verfahrens.

In Bezug auf die rechtliche Würdigung der Vorfälle vom 20. und 22. Mai 2013 als Drohung und…