Art. 166 StPO
Einvernahme der geschädigten Person
1 Die geschädigte Person wird als Zeugin oder Zeuge einvernommen.
2 Vorbehalten bleibt die Einvernahme als Auskunftsperson nach Artikel 178.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil3 Zitierungen
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2Eröffnung der Strafuntersuchung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen27.05.2004 · 3 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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