Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen versuchter vorsätzlicher Tötung seiner Ehefrau [B.] zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdeführer wegen versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt, da er seine Ehefrau am Abend des 27. Januar 2015 mit Trimipramin im eingeschenkten Wasserglas ruhig und müde machen wollte, um sie im Verlaufe der Nacht ohne grösseren Kraftaufwand mit einem Kopfkissen ersticken zu können.
Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und seinen vollumfänglichen Freispruch. Er rügte eine Verletzung von Art. 141 StPO und eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz.
Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2, die Schilderungen verschiedener Zeugen, die von der Beschwerdegegnerin 2 heimlich erstellten Audioaufnahmen, die Internetrecherchen, die Trimipramin enthaltenden Fläschchen, den von der Beschwerdegegnerin 2 aufgefundenen Papierabfall mit dem Couvert des Anwaltsbriefes, das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer sowie die medizinischen Befunde der körperlichen Untersuchung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hatte und die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2, die Schilderungen verschiedener Zeugen, die von der Beschwerdegegnerin 2 heimlich erstellten Audioaufnahmen, die Internetrecherchen, die Trimipramin enthaltenden Fläschchen, den von der Beschwerdegegnerin 2 aufgefundenen Papierabfall mit dem Couvert des Anwaltsbriefes, das psychiatrische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer sowie die medizinischen Befunde der körperlichen Untersuchung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin 2 berücksichtigt.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hatte und die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gerechtfertigt war. Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2, die Schilderungen verschiedener Zeugen, die von der Beschwerdegegnerin 2 heimlich erstellten Audioaufnahmen, die Internetrecherchen, die Trimipramin enthaltenden Fläschchen, den von…