Art. 129 StPO

Wahlverteidigung

1 Die beschuldigte Person ist berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Artikel 127 Abs. 5 mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Artikel 130, sich selber zu verteidigen.
2 Die Ausübung der Wahlverteidigung setzt eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung der beschuldigten Person voraus.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs
    · 24.01.2013 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung
    · 07.08.2019 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 4 aBV, Art. 29 Abs. 2 BV); von der Anklage abweichende rechtliche Würdigung im Strafurteil
    · 21.02.2000 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Geltungsbereich des Anwaltsmonopols bei der Verteidigung der beschuldigten Person; abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren
    · 23.06.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO
    · 04.07.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde
    · 18.11.1970 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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