Erwägungen

Im Jahr 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen [A.] eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil der [D. AG] . [A.] wurde daraufhin vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe verurteilt. Im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil bestellte [A.] den Anwalt Dr. [B.] als Wahlverteidiger. Auf Gesuch von [A.] wurde Dr. [B.] jedoch kurz darauf als amtlicher Verteidiger eingesetzt.

In der Folge wurde [A.] in einem separaten Verfahren wegen eines weiteren Tatkomplexes zusätzlich verurteilt. Gegen dieses Urteil erhob Dr. [B.] als amtlicher Verteidiger Berufung, welche vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde.

[A.] ist seit Juni 2017 unbekannten Aufenthalts, weshalb Dr. [B.] keine aktualisierte Vollmacht für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren einreichen konnte. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein, da die erforderliche Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis nicht erfüllt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 40 BGG Parteien vor Bundesgericht nur durch Anwälte vertreten werden können, die sich durch eine Vollmacht ausweisen müssen. Fehlt eine solche Vollmacht, wird eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibt.

Im vorliegenden…