Art. 40 BGG
Parteivertreter und -vertreterinnen
1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2 Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Definitive Rechtsöffnung; subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Anwaltsmonopol; Art. 40 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und 2 lit. a BGG24 Zitierungen
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26 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung11 Zitierungen
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aufschiebende Wirkung (Zahlungsbefehl)9 Zitierungen
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aufschiebende Wirkung (Zahlungsbefehl)9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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