Erwägungen
In der vom Kanton Solothurn gegen X. eingeleiteten Betreibung erteilte der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob X., vertreten durch die Treuhand Y., beim Obergericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. X., vertreten durch die Treuhand Y., hat die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht tritt auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Da der Streitwert die Mindesthöhe von 30'000 Franken nicht erreicht, ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Das Bundesgericht hält fest, dass das Anwaltsmonopol gemäss Art. 40 Abs. 1 BGG im Anwendungsbereich der subsidiären Verfassungsbeschwerde gleich weit reicht wie bei der Einheitsbeschwerde: In Zivil- und Strafsachen ist es gegeben, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht. Da Entscheide in…