Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit der Beschwerde von X. und Y. gegen Z. geprüft. Der Anwalt Pierre Stastny, der die Beschwerdeführer vertrat, war beim Schweizerischen Mieterverband (ASLOCA), einer Organisation zur Vertretung der Interessen von Mietern, angestellt. Obwohl Stastny im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, befand das Bundesgericht, dass er die erforderlichen Unabhängigkeitsanforderungen für eine Vertretung der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht erfüllte.

Stastny hatte die Interessen der Mieter bereits als Angestellter der ASLOCA im kantonalen Verfahren verteidigt. Indem er dieses Mandat als Anwalt übernahm, konnte er die Beschwerdeführer kaum in einem anderen Sinne beraten, als es der Wille seines Arbeitgebers war. Das Bundesgericht entschied daher, dass die Beschwerdeführer nicht wirksam vertreten waren.

Erwägungen

Laut Bundesgericht verlangt das Anwaltsgesetz (BGFA), dass der Anwalt in der Lage sein muss, unabhängig zu praktizieren. Eine Ausnahme gilt für Anwälte, die von einer als gemeinnützig anerkannten Organisation angestellt sind, aber nur unter der Voraussetzung, dass ihre Tätigkeit als Verteidiger streng auf den Zweck dieser Organisation beschränkt ist.

Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, dass die ASLOCA, obwohl sie ein gemeinnütziger Verein ist, nicht als "als gemeinnützig anerkannte Organisation" im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden kann. Folglich…