Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen X. wegen des Verdachts von Diebstahl und Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Der Beschuldigte beauftragte zunächst einen erbetenen privaten Verteidiger, der das Mandat jedoch aufgrund mangelnder Kostendeckung niederlegen musste. Der Beschuldigte wünschte daraufhin, den bisherigen erbetenen Verteidiger als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft ernannte jedoch einen anderen Anwalt als amtlichen Verteidiger. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Ablehnung des Wunsches des Beschuldigten nach einem bestimmten amtlichen Verteidiger einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil bewirken kann. Dies ist der Fall, wenn dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Anwalt seines Vertrauens keine Rechnung getragen würde und damit die Gefahr einer Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs des Beschuldigten auf Verteidigung durch einen Rechtsvertreter seiner Wahl besteht.

Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Strafprozessordnung die Verfahrensleitung bei der Bestellung des Offizialverteidigers nach Möglichkeit die Wünsche des Beschuldigten zu berücksichtigen hat. Zwar besteht kein Anspruch auf einen Offizialverteidiger nach freier Wahl, es müssen jedoch sachliche Gründe vorliegen, wenn die Verfahrensleitung dem Wunsch des Beschuldigten nicht entspricht.

Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht keine sachlichen Gründe, weshalb vom Vorschlag des Beschuldigten auf Ernennung des erbetenen Verteidigers als Offizialverteidiger abgewichen werden durfte. Die…