Sachverhalt
Am 14. Oktober 1969 ereignete sich auf der Kantonsstrasse zwischen Tiefenkastel und Lenz ein Zusammenstoss zwischen einem Moped und einem Personenwagen, bei dem der Mopedfahrer, Marcel Lauener, tödlich verletzt wurde. Der Untersuchungsrichter in Chur eröffnete ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen Erwin Cadosch, den Fahrer des Personenwagens, stellte das Verfahren jedoch am 24. Juli 1970 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft mangels ausreichender Beweise für eine Verletzung der Verkehrsregeln durch den Beschuldigten ein. Georges-André Lauener, der Vater des Opfers, erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen diesen Einstellungsbeschluss und machte eine Verletzung von Art. 4 BV geltend. Er ist der Ansicht, dass das Opfer einer strafbaren Handlung ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat und daher berechtigt sein sollte, die Einstellung nicht nur wegen Verfahrensmängel, sondern auch in der Sache selbst anzufechten.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Obwohl die meisten kantonalen Strafprozessordnungen der Verletzten Rechte verleihen, die hauptsächlich der Verfolgung des öffentlichen Interesses dienen, sieht das Bundesgericht das private Interesse des Opfers an der Strafverfolgung nur als tatsächlicher, nicht aber als rechtlicher Natur an. Nur die Rechte, die das kantonale Recht der Verletzten als Verfahrenspartei einräumt, können eine öffentlich-rechtliche Beschwerde begründen, nicht aber eine Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Bundesgericht der Ansicht, dass die Verletzte kein unmittelbares…