Erwägungen

Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
  • Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte den Beschwerdeführer [X.] mit Strafbefehl vom 29. August 2012 wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. [X.] erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. - Am 11. Oktober 2012 konstituierte sich Rechtsanwalt [Y.] als Verteidiger von [X.] und ersuchte um Verschiebung der auf den 25. Oktober 2012 terminierten Hauptverhandlung, da er an diesem Termin anderweitig besetzt sei. Das Verschiebungsgesuch wurde vom Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten am 15. Oktober 2012 abgelehnt. - Da das Verschiebungsgesuch abgelehnt wurde, teilte [X.] dem Bezirksgericht am 21. Oktober 2012 mit, dass er sich gezwungen sehe, der Hauptverhandlung fernzubleiben, und ersuchte erneut um Verschiebung des Verhandlungstermins. - An der Hauptverhandlung vom 25. Oktober 2012 stellte der Gerichtspräsident das Nichterscheinen von [X.] und dessen Verteidiger fest und verfügte die Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs der Einsprache. Diese Verfügung wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 28. Februar 2013 bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Obergerichts auf und weist die Sache zur Durchführung der Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurück. Es begründet dies wie folgt:

Das Recht des Beschwerdeführers auf freie Anwaltswahl gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO wurde verletzt, da ihm die Vertretung durch den Verteidiger seiner Wahl verwehrt wurde. Das…