Erwägungen

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen [A.] wegen mehrfachen Raufhandels und eventualiter Landfriedensbruchs. [A.] beauftragte Advokatin Eva Schürmann als Wahlverteidigerin. Die Staatsanwaltschaft lehnte jedoch das Gesuch von [A.] um Anordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung gelangte [A.] an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches sein Rechtsmittel ebenfalls abwies.

[A.] erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, ihm die amtliche Verteidigung rückwirkend seit dem 28. Februar 2019 zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Anordnung der amtlichen Verteidigung zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass bei notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO die beschuldigte Person grundsätzlich über eine Wahlverteidigung verfügen muss. Wenn eine solche Wahlverteidigung bereits besteht, sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nur dann gegeben, wenn die beschuldigte Person mittellos ist und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.

Im vorliegenden Fall hatte [A.] eine Wahlverteidigung beauftragt, legte aber seine finanziellen Verhältnisse nicht offen. Daher konnte sein Gesuch um amtliche Verteidigung zu Recht abgewiesen werden. Das Bundesgericht…