Erwägungen
Der Fall betrifft die Frage, ob der Beschwerdeführer A. im Übertretungsstrafverfahren durch seinen Stiefvater B. verteidigt werden durfte, obwohl B. nicht als Anwalt zugelassen ist.
A. wurde vom Kreisgericht Rheintal und vom Kantonsgericht St. Gallen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. In der Folge erhob A. Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, er sei freizusprechen oder das Verfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A. rügte, die Vorinstanz habe sein Recht auf Verteidigung durch B. verletzt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäss Art. 127 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO) die Verteidigung der beschuldigten Person Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Der Vorbehalt zugunsten der nach dem Anwaltsgesetz zugelassenen Anwälte dient dem Interesse des Publikums und der Rechtspflege.
Der zweite Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO ermöglicht es den Kantonen, für das Übertretungsstrafverfahren abweichende Bestimmungen vorzusehen und auch Nichtanwälte zuzulassen. Im Kanton St. Gallen sieht das…