Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] hatte am 22. November 2016 Strafanzeige gegen Dr. med. [B.] wegen Ehrverletzung und Verletzung des Berufsgeheimnisses erstattet. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die Strafuntersuchung nicht anhand, was das Obergericht des Kantons Zürich teilweise aufhob und die Akten zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Am 7. September 2018 gewährte der Staatsanwalt des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellte, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht und stellte das Gesuch, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts wies das Gesuch mangels genügender Substanziierung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Prozesskaution von Fr. 2'000.-- zu leisten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in Strafsachen gegeben ist und der Beschwerdeführer zur Beschwerde befugt ist. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz berechtigt war, für das Beschwerdeverfahren ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu verlangen, da sich die finanziellen Verhältnisse und die Prozesschancen und -risiken im Laufe des Verfahrens ändern können.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen war, da er nicht darlegte, weshalb er welche Zivilforderung erheben will und warum diese nicht aussichtslos sei. Die Vorinstanz hatte daher berechtigterweise ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verlangt und die…